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   BVerwG, 21.10.1977 - VIII B 18.77   

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BVerwG, 21.10.1977 - VIII B 18.77 (https://dejure.org/1977,1264)
BVerwG, Entscheidung vom 21.10.1977 - VIII B 18.77 (https://dejure.org/1977,1264)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Oktober 1977 - VIII B 18.77 (https://dejure.org/1977,1264)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Aufwendungen für Ersatzkräfte oder Vertreter eines Wehrpflichtigen - Verstoß gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG durch unterschiedliche Regelungen für bei privaten Arbeitgebern tätige Arbeitnehmer einerseits und für den öffentlichen Dienst ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 28.11.1974 - VIII C 90.73

    Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) bei Fortführung des

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1977 - 8 B 18.77
    Zu § 13 Abs. 4 USG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 14. April 1969 ist in BVerwGE 47, 238 außerdem entschieden worden, es sei nicht willkürlich, wenn diese Vorschrift für den Fall der Fortführung der selbständigen Tätigkeit die Verdienstausfallentschädigung des Absatzes 1 ausschließt und nur Ersatz von Aufwendungen für Ersatzkräfte oder Vertreter, hierfür ober mindestens die Sätze der Anlage II zum USG (§ 13 Abs. 4 Satz 3 USG) vorsieht.

    Das Gesetz hat dem Grundsatz der Unterhalts Sicherung den Vorrang vor dem Gedanken des Ausgleichs von Einkommensverlusten sie solchen gegeben (BVerwGE 47, 238 [241]; vgl. auch BVerfGE 36, 230 [235 f.]).

  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71

    Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1977 - 8 B 18.77
    Das Bundesverwaltungsgericht ist dabei davon ausgegangen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine gesetzliche Regelung den Grundsatz der Gleichbehandlung nur verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt (vgl. BVerfGE 33, 367 [384]; 41, 121 [124 f.]; BVerwGE 42, 309 [316]), und daß der Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit insbesondere bei rechtsgewährenden Leistungen hat (BVerwGE 45, 340 [348 f.]).
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvL 24/75

    Verfassungsmäßigkeit der auf Strafmilderung beschränkten Strafzumessung bei

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1977 - 8 B 18.77
    Das Bundesverwaltungsgericht ist dabei davon ausgegangen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine gesetzliche Regelung den Grundsatz der Gleichbehandlung nur verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt (vgl. BVerfGE 33, 367 [384]; 41, 121 [124 f.]; BVerwGE 42, 309 [316]), und daß der Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit insbesondere bei rechtsgewährenden Leistungen hat (BVerwGE 45, 340 [348 f.]).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1977 - 8 B 18.77
    Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn also in einem künftigen Revisionsverfahren die Klärung einer für die Rechtseinheit oder für die Weiterentwicklung des Rechts bedeutsamen Rechtsfrage zu erwarten ist (vgl. BVerwGE 13, 90 [91]).
  • BVerfG, 11.12.1973 - 2 BvL 47/71

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Unterhaltssicherung eines Wehrpflichtigen

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1977 - 8 B 18.77
    Das Gesetz hat dem Grundsatz der Unterhalts Sicherung den Vorrang vor dem Gedanken des Ausgleichs von Einkommensverlusten sie solchen gegeben (BVerwGE 47, 238 [241]; vgl. auch BVerfGE 36, 230 [235 f.]).
  • BVerwG, 17.07.1974 - VI C 65.72

    Ansprüche eines in den USA lebenden Ruhestandsbeamten mit US-Staatsangehörigkeit

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1977 - 8 B 18.77
    Das Bundesverwaltungsgericht ist dabei davon ausgegangen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine gesetzliche Regelung den Grundsatz der Gleichbehandlung nur verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt (vgl. BVerfGE 33, 367 [384]; 41, 121 [124 f.]; BVerwGE 42, 309 [316]), und daß der Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit insbesondere bei rechtsgewährenden Leistungen hat (BVerwGE 45, 340 [348 f.]).
  • BVerwG, 29.06.1973 - VI C 35.70

    Erwerb eines Versorgungsanspruches infolge Änderung des begünstigenden Gesetzes -

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1977 - 8 B 18.77
    Das Bundesverwaltungsgericht ist dabei davon ausgegangen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine gesetzliche Regelung den Grundsatz der Gleichbehandlung nur verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt (vgl. BVerfGE 33, 367 [384]; 41, 121 [124 f.]; BVerwGE 42, 309 [316]), und daß der Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit insbesondere bei rechtsgewährenden Leistungen hat (BVerwGE 45, 340 [348 f.]).
  • BVerwG, 28.11.1974 - VIII C 44.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1977 - 8 B 18.77
    Zu § 13 Abs. 1 USG hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. November 1974 - BVerwG VIII C 44.73 - (Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 5) dargelegt, es verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), daß nach dieser Vorschrift Arbeitnehmer Verdienstausfallentschädigung in der Regel nur in einer Höhe von weniger als 100 v.H. ihres bisherigen Nettoeinkommens beanspruchen können, während nach § 13 Abs. 5 a USG a.F. (jetzt § 13 Abs. 4 USG n.F.) und §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 2 ArbplSchG in der Fassung vom 8. Mai 1973 (BGBl. I S. 365) wehrübende Beamte von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz grundsätzlich ausgeschlossen sind und Dienstbezüge wie bei einen Erholungsurlaub von ihrem Dienstherrn erhalten.
  • OVG Niedersachsen, 16.10.2003 - 2 LA 140/03

    Berufssoldat; Besoldung; Gleichheitssatz; Mindestleistung; Tagessatz;

    Vielmehr werden dem Wehrpflichtigen, der mit der Wehrübung seiner staatsbürgerlicher Pflicht zur Erfüllung der Wehrpflicht nachkommt, ledíglich Leistungen zur Unterhaltssicherung erbracht (vgl. §§ 1,2 USG), die nur dazu dienen sollen, die materielle Lebensgrundlage des Wehrpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.1974 - BVerwG VIII C 90.73 -, Buchholz, aaO, Nr. 4 = BVerwGE 47, 238(240f.)); ein Ausgleich von Einkommensverlusten, die ein Wehrpflichtiger durch die Ableistung einer Wehrübung möglicherweise erleidet, soll also grundsätzlich nicht stattfinden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.10.1977 - BVerwG VIII B 18.77 -, Buchholz, aaO, Nr. 7, S. 7).

    Hat sich der Gesetzgeber im Rahmen der ihm gerade bei Leistungsgesetzen zuzubilligenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit (s. dazu BVerwG, Beschl. v. 21.10.1977, aaO, S. 6 m. w. Nachw.) dazu entschlossen, für Wehrpflichtige, die eine Wehrübung, ableisten, nur eine Unterhaltssicherung vorzusehen und diese Unterhaltssicherung wie etwa bei den in den in der Tabelle zu § 13 c Abs. 1 USG festgelegten Werten unterhalb der Besoldung eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit anzusiedeln, so kann hierin ein Verstoß gegen den (allgemeinen) Gleichheitssatz und damit gegen die Verfassung nicht gesehen werden, zumal in der Tabelle nach den Unterhaltsverpflichtungen des Wehrpflichtigen für seine Angehörigen und nach dem Dienstgrad des Wehrpflichtigen differenziert wird.

  • BVerwG, 07.07.1980 - 8 B 54.80

    Verdienstausfallentschädigung - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungserfordernis

    Darauf, daß das Bundesverwaltungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit in § 13 USG enthaltener Regelungen bereits verschiedentlich Stellung genommen hat (vgl. außer den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen vom 28. November 1974 - BVerwG 8 C 44.73 - [Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 5] und vom 21. Oktober 1977 - BVerwG 8 B 18.77 - [Buchholz a.a.O. Nr. 7] noch BVerwGE 47, 238 und das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil vom 22. August 1979 - BVerwG 8 C 20.78 -) und daß die bereits entschiedenen Fragen also nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig sind, kommt es nicht mehr an.
  • BVerwG, 24.07.1992 - 8 B 54.92

    Maßgebende Faktoren für die Gewährung einer Wirtschaftsbeihilfe - Errechnung der

    So liegt es hier, überdies ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß nach § 23 Abs. 1 USG ein Ausgleich gewährt werden kann, "sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben" (vgl. Beschluß vom 21. Oktober 1977 - BVerwG VIII B 18.77 - Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 7 S. 5 ).
  • BVerwG, 26.04.1994 - 8 B 233.93

    Voraussetzungen für das "Ruhen" eines Betriebs während der wehrdienstbedingten

    Ebenso ist geklärt, daß die in den §§ 13 f. USG getroffenen Regelungen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar sind (vgl. Urteile vom 3. September 1970 - BVerwG VIII C 5.69 - Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 1 S. 1 und vom 28. November 1974 - BVerwG VIII C 90.73 - BVerwGE 47, 238 ; s. auch Beschluß vom 21. Oktober 1977 - BVerwG VIII B 18.77 - Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 7 S. 5 ).
  • BVerwG, 11.07.1980 - 8 B 32.80

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Erstattung von Aufwendungen

    Schließlich ist in dem Beschluß vom 21. Oktober 1977 - BVerwG 8 B 18.77 - (Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 7) ausgeführt worden, nachdem die erwähnten Urteile ergangen seien, bedürfe es keiner Klärung in einem Revisionsverfahren mehr, daß auch § 13 Abs. 2 USG (früher Absatz 4) nicht deswegen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, weil Beamte während einer Wehrübung Dienstbezüge wie bei einem Erholungsurlaub erhalten.
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